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Umgebungslärmmessungen: Analyse der Lärmbelastung

Lärmmessung in Unterhaltungsstätten (Café, Bar, Casino usw.) – Schallmessung bei Live-Musik (Hochzeitssaal, Volksliedbar, Konzert usw.)

Umgebungslärmmessungen: Analyse der Lärmbelastung

Messung von Umgebungslärm

Im Rahmen der vom Ministerium für Umwelt und Urbanisierung veröffentlichten Verordnung über die Bewertung und das Management von Umgebungslärm müssen alle Betriebe mit Live-Musikaktivitäten wie Hochzeitssäle, Cafés, Bars und Casinos über eine „Umgebungslärmmessung“ verfügen.

Im Rahmen der entsprechenden Verordnung wird Live-Musik als eine Art von Musik definiert, die mit echten Instrumenten und/oder Klängen oder unter Verwendung einer Tonband- oder elektronisch verstärkten Klangquelle erzeugt wird. Die Verordnung legt die Regeln fest, die Unternehmen wie Hochzeitssäle, Cafés, Bars und Casinos anwenden müssen, sowie die Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

Die Grundsätze zur Vermeidung von Umgebungslärm durch Musik ausstrahlende Unterhaltungsstätten sind in der entsprechenden Verordnung festgelegt.

Vermeidung von Umgebungslärm

  • Der Umgebungslärm von Unterhaltungsstätten, die an das betroffene Gebäude angrenzen, darf den Hintergrundlärmpegel innerhalb des betroffenen Gebäudes, gemessen anhand des Leq-Lärmindex, nicht überschreiten.
  • Umgebungslärm von Unterhaltungsstätten, die nicht an das betroffene Gebäude angrenzen, darf den Hintergrundlärmpegel, gemessen anhand des Leq-Lärmindex, um nicht mehr als 5 dBA und 7 dBC überschreiten.
  • Der Gesamt-Umgebungslärmpegel, der von mehr als einem Unterhaltungslokal auf lärmempfindliche Nutzungen übertragen wird, darf den Hintergrundlärmpegel, gemessen anhand des Leq-Lärmindex, um nicht mehr als 7–10 dBA und 9–12 dBC überschreiten.
  • Unterhaltungsstätten, in denen Live-Musik aufgeführt werden darf, müssen eine Genehmigung für Live-Musik gemäß den Bestimmungen der Verordnung über Gewerbeeröffnungs- und Betriebsgenehmigungen einholen, die durch den Beschluss des Ministerrats vom 14.7.2005 mit der Nummer 2005/9207 in Kraft gesetzt wurde.
  • In den Bereichen, in denen sich die Unterhaltungsstätte befindet, wird, sofern dies von der zuständigen Behörde als notwendig erachtet, zusätzlich zu den oben aufgeführten Grundsätzen ein System zur periodischen oder, falls erforderlich, kontinuierlichen Messung des Lärmpegels eingerichtet oder eingerichtet werden, um den Umgebungslärmpegel zu kontrollieren.
  • Ohne eine Genehmigung für Live-Musik dürfen unter keinen Umständen musikalische Aktivitäten durchgeführt werden.

Die Nanolab Laboratories Group bietet weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Lärmanalyse an. Wir bieten auch Dienstleistungen im Bereich der Umweltanalyse an.

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