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GB 5296.3: Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika

GB 5296.3: Gebrauchsanweisungen für Verbraucherprodukte – Allgemeine Kennzeichnung von Kosmetika

GB 5296.3: Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika

GB 5296.3: Gebrauchsanweisungen für Verbraucherprodukte

Die Norm GB 5296 Teil 3 enthält die Formate, Grundprinzipien, Kennzeichnungsinhalte und Kennzeichnungsanforderungen für die allgemeine Kennzeichnung von Kosmetik-Verkaufsverpackungen. Sie gilt für Kosmetikprodukte, die in China verkauft werden sollen.

Grundprinzipien der Kennzeichnung von Kosmetikprodukten gemäß der Norm

  • Die auf dem Kosmetiketikett angegebenen Inhalte müssen korrekt sein. Alle Texte, Zahlen, Symbole und Muster müssen korrekt sein.
  • Die auf dem Kosmetiketikett angegebenen Inhaltsstoffe müssen den Anforderungen der geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften entsprechen.


Inhaltsstoffe in Kosmetikprodukten, die gekennzeichnet werden müssen

  • Bezeichnung der Kosmetik
  • Die Bezeichnung der Kosmetik muss die tatsächliche Beschaffenheit der Kosmetik widerspiegeln und einfach und leicht verständlich sein.
  • Es ist zulässig, die Seriennummer oder den Farbcode des Serienprodukts auf sichtbaren Flächen der Verkaufsverpackung anzugeben.
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Der Name und die Anschrift des mit der Herstellung oder Verarbeitung von Kosmetika beauftragten Herstellers sind gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 80 der Allgemeinen Verwaltung für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China anzugeben.
  • Der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertreters, Importeurs oder Händlers sind auf den sichtbaren Seiten der Verkaufsverpackung anzugeben.
  • Der Duftstoff, die Hilfsstoffe und der Trägerstoff in der Essenz dürfen nicht mit den jeweiligen Stoffnamen gekennzeichnet werden; stattdessen kann der Begriff „Essenz“ in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden.
  • Der Name des Farbstoffs besteht aus der Abkürzung „CI“ der Farbstoffindexnummer (Farbstoffindexnummer) und der Abkürzung der Farbstoffindexnummer, z. B. „CI 12010“, „CI 15630(3)“. Wenn keine Farbstoffindexnummer vorhanden ist, kann der chinesische Name des Farbstoffs verwendet werden.
  • Wenn die Liste der Inhaltsstoffe aufgrund der Form und/oder des Volumens der Verkaufsverpackung von Kosmetika nicht angegeben werden kann, kann die Schriftgröße angemessen verkleinert werden; sie kann auch gemäß b) und c) in Kapitel 4 dieses Teils der GB 2569 angegeben werden.
  • Die Haltbarkeitsdauer ist auf eine der folgenden zwei Arten anzugeben:
a) Herstellungsdatum und Haltbarkeitsdauer;
b) Chargennummer und Verfallsdatum.
  • Auf den sichtbaren Seiten der Verkaufsverpackung von Kosmetika sind zusätzlich zur Chargennummer das Verfallsdatum oder das Herstellungsdatum und die Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Die Nanolab Laboratories Group bietet weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Kosmetikproduktanalyse an. Wir bieten auch Dienstleistungen im Bereich der Waschmittelanalyse an.

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