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Im Rahmen des türkischen Lebensmittelkodex-Kommuniqués zu Kunststoff materialien und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; wurden die „Vorschriften für die Herstellung, Verarbeitung und den Vertrieb von Kunststoffmaterialien und Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, voraussichtlich mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder wahrscheinlich mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“, im Amtsblatt veröffentlicht.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurden einige Änderungen oder Vorschriften an dem vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten veröffentlichten Kommuniqué vorgenommen. Am 6. Mai 2024 haben wir die Vorschriften zusammengestellt, die gemäß dem im Amtsblatt veröffentlichten Änderungskommuniqué erlassen wurden;
1. Absatz (a) des fünften Absatzes von Artikel 5 des türkischen Lebensmittelkodex-Kommuniqués über Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (Kommuniqué Nr. 2019/44), veröffentlicht im Amtsblatt vom 25.12.2019 mit der Nummer 30989
“ Alle Salze von zugelassenen Säuren, Phenolen oder Alkoholen; Aluminium, Ammonium, Barium, Calcium, Kobalt, Kupfer, Eisen, Lithium, Magnesium, Mangan, Kalium, Natrium und Zink“ wurde geändert in „Alle Salze von Stoffen, die in Spalte 2 der Tabelle 1 in Anhang 2 für zugelassene Säuren, Phenole oder Alkohole mit ‚Ja‘ gekennzeichnet sind und den in den Spalten 3 und 4 derselben Tabelle angegebenen Einschränkungen unterliegen“.
2. Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3 und Anhang 4 desselben Kommuniqués wurden geändert.
Anhang 4 2.1.3 Die Kontaktbedingungen für die Verwendung von Lebensmittelanaloga wurden um Einzelheiten ergänzt, damit die Eignung eines für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmten Kunststoffmaterials in einem Lebensmittelverarbeitungsgerät beurteilt werden kann, falls dieses Material als Teil eines solchen Geräts verwendet werden soll. Die gleichen Einzelheiten sind in der EU verfügbar.
2.1.Die Anzahl der Metalle wurde von 9 auf 24 erhöht. Für 19 davon gelten Grenzwerte.
2.2. Für PAA wurden Nachweisgrenzen festgelegt. Primäre aromatische Amine (PAA), für die in Anhang 1 Tabelle 1 dieses Kommuniqués kein Migrationsgrenzwert festgelegt wurde und die in Eintrag 43 in Anhang 17/Anhang VIII der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23.6.2017, Nr. 30105, Neuauflage, aufgeführt sind, dürfen nicht in Lebensmittel oder Lebensmittelanaloga migrieren. Wenn jedes aromatische Amin unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 3 mit einem Analysegerät mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg geprüft wird, darf keines von ihnen in Lebensmittel oder Lebensmittelanaloga migrieren, jedoch darf die Migration der Summe dieser primären aromatischen Amine in Lebensmittel oder Lebensmittelanaloga 0,01 mg/kg nicht überschreiten.“
2.3. Neue Prüfbedingung für die Gesamtmigration festgelegt – TM0
2.4. Die Grenzwerte für Phthalate wurden gesenkt. Sie entsprechen den aktuellen EU-Grenzwerten.
3. „Harmonisierungsprozess VORLÄUFIGER ARTIKEL 2- (1) Betriebe, die die unter dieses Kommuniqué fallenden Produkte herstellen, importieren und verkaufen, sind verpflichtet, die mit der Veröffentlichung des Kommuniqués zur Einführung dieses Artikels vorgenommenen Änderungen bis zum 1.1.2026 einzuhalten. (2) Produkte, die den mit dem Kommuniqué zur Einführung dieses Artikels vorgenommenen Änderungen nicht entsprechen, aber vor dem 1.1.2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1.1.2028 auf dem Markt bleiben.“ Ein vorläufiger Artikel wurde hinzugefügt.
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